Satzung von “KASTENWESEN” e.V.

Satzung

Theater- und Performance-Kollektiv „Kastenwesen“ e.V.

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Theater- und Performance-Kollektiv ‚Kastenwesen‘ “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

1.2 Der Verein hat den Sitz in Tübingen.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Planung und Durchführung von Aufführungsformen zur künstlerischen und dokumentarischen Begleitung von Veranstaltungen wie etwa Kulturprogrammen, Theater- und Musikfestivals, Jubiläumsfeierlichkeiten oder Festspielen.

2.2 Besondere Relevanz wird hierfür in partizipatorischen und interaktiven Aufführungsformen im öffentlichen Raum gesehen, welche besonders dazu geeignet sind, offene Räume des kreativen Austauschs und der gegenseitigen Aufmerksamkeit zu erzeugen.

2.3 Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

• Veranstaltung von Aufführungen, Performances, Installationen, Ausstellungen, Vorträgen, Workshops, Diskussionen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

• Die Schaffung eines Netzwerks künstlerischer Aktivitäten und künstlerischen Austauschs auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich an einem Projekt des Vereins zu beteiligen bereit ist oder sich bereits an einem Projekt des Vereins beteiligt hat.

3.2 Aufnahmeanträge können formlos an den Vorstand gestellt werden.

3.3 Die Anträge werden an alle Mitglieder weitergeleitet. Die Mitglieder müssen innerhalb von 2 Wochen zustimmen oder Einwände erheben. Enthaltung gilt als Zustimmung.
Aufnahmeanträge, auf die keine fristgerechten Einwände erfolgen, gelten als angenommen. Den Bewerber*innen wird dies kurzfristig mitgeteilt.
Über Anträge, auf die Einwände erhoben wurden, wird auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung nach Diskussion mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden.

3.4 Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung.

3.5 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3.6 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des oder der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Eine Abstimmung über den etwaigen Vereinsausschluss eines Mitglieds ist in der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung anzumelden.

3.7 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verfallen bereits gezahlte Beiträge ersatzlos und Ansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden. Bei Funktionsträger*innen sind alle den Verein betreffenden Unterlagen (z. B. Kontoführungsbelege, Mitgliederlisten) unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

4.1 Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.

4.2 Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und gelten ab dem auf den Beschluss folgenden Geschäftsjahr.

4.3 Neu aufgenommene Mitglieder zahlen sofort den Beitrag für das laufende Jahr.

4.4 Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder jederzeit auf formlosen Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise aussetzen.

 

§5 Organe des Vereins

sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§6 Vorstand

6.1 Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:

a) Zwei Vorsitzenden

b) dem/r Schatzmeister*in

6.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes allein vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

6.4 Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

6.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird auf der dem Austritt folgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Für die Übergangszeit bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

6.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von den Vorsitzenden oder dem/r Schatzmeister*in schriftlich, fernmündlich oder über digitale Kommunikationsmedien einberufen und persönlich, fernmündlich oder über digitale Kommunikationsmedien durchgeführt werden.

6.7 Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, das an die Mitgliederschaft zu senden ist.

 

§7 Mitgliederversammlung

7.1 Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

7.2 Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung per Email einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsmails folgenden Werktag.

7.3 Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangspasswort erreichbaren Chat-Raum.

7.4 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

7.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vereins fristgerecht eingeladen wurden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes festlegt. Das Stimmrecht ist übertragbar.

7.6 In der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen jährlichen Rechenschaftsbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

7.7 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie ggf. des Kassenprüfungsberichtes; Entlastung des Vorstandes.

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

7.8 Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse, sofern in der Satzung für bestimmte Entscheidungen nicht anderweitig festgelegt (siehe § 8.1), mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem/r Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/r Versammlungsleiter*in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§8 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

8.1 Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller Anwesenden. Abstimmungen über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung sind in der fristgerechten Einladung anzukündigen.

8.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden oder der/die Schatzmeister*in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.

8.3 In der Einladung sind vorgeschlagene Satzungsänderungen vorab beizufügen.

8.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte steuerbegünstigte Körperschaft und/oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die es zum Zwecke von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

Letzte Abänderung (§7.2): 12. März 2020

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